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RECHTLICHES

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der SYMESTIC GMBH im Rahmen der vorliegenden Geschäftsbeziehung gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.

Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der SYMESTIC GMBH und dem Auftraggeber (im Nachfolgenden kurz AG genannt), auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich bestätigt werden.

Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des AG werden nicht anerkannt, Gegenbestätigungen des AGs unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Für den Fall, dass der AG die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich bei der SYMESTIC GMBH anzuzeigen.

2. Angebote, Bestellungen, Vertrag

Die Angebote der SYMESTIC GMBH sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend und unverbindlich/bzw. haben eine Gültigkeit von 10 Tagen. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der
SYMESTIC GMBH.

Für den Umfang der Lieferung oder/und Leistung ist die Auftragsbestätigung der SYMESTIC GMBH maßgebend.

Der AG wird darauf hingewiesen, dass SYMESTIC GMBH das Recht hat, die Auftragsbestätigung erst dann abzugeben, wenn eine Forderungsausfallversicherung eine Deckungszusage erteilt hat.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

Die angestellten und freien Mitarbeiter der SYMESTIC GMBH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

Technisch bedingte Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Leistungsinhalt behält sich die 
SYMESTIC GMBH vor, soweit derartige Änderungen für den AG im Einzelfall zumutbar sind und soweit die Ursache für die Änderungen in der technischen Weiterentwicklung der Produkte liegt.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise EXW Dossenheim. Die Kosten für den Versand (Verpackung, Transportkosten, Zollabgaben, Transportversicherung usw.) trägt der AG. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die vertraglich festgelegten Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

  • 50 % der Auftragssumme sind 14 Tage nach Auftragsvergabe fällig,
  • 50 % der Auftragssumme sind 14 Tage nach Zugang der Schlussrechnung fällig.

Die Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang der Zahlung bei der SYMESTIC GMBH. an.

Kommt der AG in Zahlungsverzug, so ist die SYMESTIC GMBH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (bzw. dem vergleichbaren Zinssatz der Europäischen Zentralbank) p.a. zu verlangen. Falls SYMESTIC GMBH in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist die SYMESTIC GMBH berechtigt, diesen höheren Schaden geltend zu machen.

Für den Fall, dass der AG seinerseits Vorleistungen zu erbringen hat und diese verspätet erbringt, hat SYMESTIC GMBH das Recht, eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu verlangen.

Der AG ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

4. SaaS Produkte

Die Laufzeit der SaaS-Verträge beträgt mindestens 12 Monate und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Vertragsablauf von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wurde.

Die jährliche Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss fällig.

Für den Fall, dass der Vertragspartner weitere Produkte im Zusammenhang mit diesem Vertrag bestellt, verlängert sich auch der ursprüngliche Vertrag um weitere 12 Monate. Die Vergütung bezüglich weiterer Produkte wird entsprechend angepasst.

symestic ist berechtigt, die Preise in angemessenem Umfang auch für laufende Vertragsverhältnisse anzupassen. Anpassungen können zum Beispiel aufgrund veränderter Einkaufskonditionen für die bereit gestellten Leistungen oder steigender Betriebskosten notwendig werden. Dies gilt auch bei einer Leistungserweiterung des Produktes durch symestic. symestic wird die Preisanpassungen mit einer Frist von mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten in Textform an die bei symestic für die Vertragskommunikation hinterlegte E-Mail ankündigen. Der Kunde hat das Recht, der Preisanpassung, sofern diese mehr als 6 % pro Jahr beträgt, bis 1 Woche vor Inkrafttreten in Textform zu widersprechen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs ist das Vertragsverhältnis für beide Seiten mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende kündbar. Widerspricht der Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig, wird das Vertragsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt.

5. Lieferung

Alle von der SYMESTIC GMBH oder vom AG genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich in schriftlicher Form als bindend vereinbart wird.

Liefer- /Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Leistung der SYMESTIC GMBH wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der 
SYMESTIC GMBH oder bei deren Unterlieferanten eintreten – hat die SYMESTIC GMBH auch bei 
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die SYMESTIC GMBH, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der AG nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die SYMESTIC GMBH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der AG hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die SYMESTIC GMBH jedoch nur berufen, wenn sie den AG unverzüglich nach Bekanntwerden der Liefer-/Leistungsverzögerung benachrichtigt.

(a) SYMESTIC GMBH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

(b) Die Einhaltung von verbindlich vereinbarten Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des AG voraus. Verlangt der AG nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder behindert der AG die SYMESTIC GMBH in sonstiger Weise, so verschieben sich vertraglich vereinbarte Liefertermine um einen angemessenen Zeitraum.

(c) Sofern die SYMESTIC GMBH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der AG Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

(d) Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem AG nur zu, wenn die Nichterfüllung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht.

6. Abnahme

Der Besteller ist verpflichtet, die vertragsmäßig hergestellte Software/Hardware abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Leistungen nutzt und/oder in seinem Betrieb zur Produktion einsetzt.

7. Eigentumsvorbehalt

(a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der SYMESTIC GMBH aus jedem Rechtsgrund gegen den AG jetzt oder künftig zustehen, Eigentum der SYMESTIC GMBH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die SYMESTIC GMBH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für die SYMESTIC GMBH. Erlischt das (Mit-) Eigentum der SYMESTIC GMBH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des AG an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die SYMESTIC GMBH übergeht.

(b) Der AG ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware) der SYMESTIC GMBH stehenden Sachen pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl-, Schwachstromschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die SYMESTIC GMBH ist berechtigt, einen Nachweis für den Abschluss von vorstehenden Versicherungsverträgen zu verlangen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des AG als an die SYMESTIC GMBH abgetreten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der AG diese auf eigene Kosten durchführen.

(c) Der AG ist ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht befugt, über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen zu verfügen. Die aus einem berechtigten oder unberechtigten Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der AG bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an die SYMESTIC GMBH ab.

(d) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der AG auf das Eigentum der SYMESTIC GMBH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die SYMESTIC GMBH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der SYMESTIC GMBH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der AG.

(e) Bei vertragswidrigem Verhalten des AG – insbesondere Zahlungsverzug – ist die SYMESTIC GMBH berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zu fordern oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des AG gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die SYMESTIC GMBH liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

8. Gewährleistung

Der AG muss eventuelle Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware bzw. des Produktes, schriftlich mitteilen. Eventuelle weitere Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind der SYMESTIC GMBH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitätsleistungsmerkmalen lösen keine Gewährleistungsrechte aus.

I. Hardware

  1. Die Gewährleistungsrechte des AG setzen zunächst voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Die SYMESTIC GMBH gewährleistet, dass die gelieferten Waren die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften besitzen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Sofern sich aus der SYMESTIC GMBH Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung.
  3. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der AG der SYMESTIC GMBH unverzüglich schriftlich zu melden und zwar unter Angabe folgender Daten:
    - Marke/Fabrikat - Seriennummer - Lieferdaten - Auftrags-/Rechnungsnummer - Fehlerbeschreibung.
  4. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der AG ohne Zustimmung der SYMESTIC GMBH Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder erweitert, oder durch Dritte ändern lässt, und/oder Reparaturen durch Personal oder dritte Personen vornehmen lässt, die nicht von der SYMESTIC GMBH autorisiert sind, es sei denn, dass der AG in den vorstehenden Fällen den vollen Nachweis dafür führt, dass die vorhandenen Mängel weder insgesamt noch teilweise durch vorstehende Maßnahmen verursacht worden sind.
  5. Soweit ein von der SYMESTIC GMBH nach vorstehenden Regelungen zu vertretender Mangel vorliegt, ist die SYMESTIC GMBH nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist die SYMESTIC GMBH verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde. Ist die SYMESTIC GMBH zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die SYMESTIC GMBH zu vertreten hat, oder schlägt die Nachbesserung/Ersatzlieferung mehrfach in sonstiger Weise fehl, so ist der AG nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
  6. Weitergehende Gewährleistungsansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Die SYMESTIC GMBH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet die SYMESTIC GMBH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des AG, soweit vertraglich vereinbart. Die SYMESTIC GMBH haftet auch nicht dafür, dass die gelieferte Hardware für Zwecke des AG geeignet ist, nicht für Kompatibilität von gelieferter Soft- und Hardware, oder dafür, dass die Kompatibilität mit den vom AG im übrigen benutzten Geräten oder Gerätekonfigurationen fehlt. Etwas anderes gilt nur, wenn Kompatibilität in vorliegenden Fällen schriftlich vereinbart wurde.
  7. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Hardware und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den AG gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

 

II. Software

  1. Die SYMESTIC GMBH gewährleistet, dass Programme und Dokumentation nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Werts oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Dem AG ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die SYMESTIC GMBH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen der vom AG in Auftrag gegebenen Software seinen Anforderungen genügen, oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Ist ein Mangel auf das vom AG zur Verfügung gestellte Pflichtenheft oder auf die von ihm unterzeichnete bzw. abgenommene Planung, oder auf Forderungen des AG zur Ausführung der vertraglichen Leistungen zurückzuführen, so werden Gewährleistungsansprüche des AG ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der SYMESTIC-Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, beträgt die Dauer der Gewährleistung 12 Monate. Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme. Bei der Abnahme von Teilleistungen beginnt sie mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung. Wird eine Teilleistung vom Kunden vorbehaltlos genutzt, beginnt die Gewährleistungsfrist für die Teilleistung mit dem ersten Tag der Nutzung; unberührt bleibt die Gewährleistung für das vertragsgemäße Zusammenarbeiten aller Teilleistungen und die Erfüllung der Leistungsmerkmale der gesamten Leistung.
  4. Mängel, die in der Abnahmeerklärung festgehalten wurden und Mängel, die der AG vor Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend macht, werden von der SYMESTIC GMBH auf ihre Kosten beseitigt. Bei Fehlschlagen mehrfacher Nachbesserungen, kann der AG Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, dies jedoch nur dann, wenn sich ein Programmierfehler für das gesamte Leistungsbild als erheblich und wesentlich erweisen sollte und der Fehler nicht durch andere Möglichkeiten der Software gelöst werden kann.
  5. Die Gewährleistung entfällt, soweit der AG ohne Zustimmung der SYMESTIC GMBH die Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der AG weist nach, dass die Mängel nicht durch die von ihm oder von Dritten vorgenommenen Maßnahmen verursacht wurden.
  6. Schadenersatzansprüche wegen berechtigter Mängel kann der AG nur geltend machen, wenn der SYMESTIC GMBH oder deren Erfüllungsgehilfen insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei anfänglichem Unvermögen, nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit dieses anwendbar ist, sowie bei Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den AG gegen die eingetretenen Schäden abzusichern. Die Haftung bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt und ausgeschlossen bei mittelbaren Schäden, Mängelfolgeschäden oder entgangenem Gewinn, soweit gesetzlich zulässig bzw. vertraglich vereinbart. Für die Wiederbeschaffung verlorener Daten haftet die SYMESTIC GMBH im Übrigen nur, wenn der AG sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

 

III. Allgemeines zu Hard- und Software

Verträge über Lieferung von Hardware und Erstellung oder Lieferung von Software sind nicht als rechtliche Einheit anzusehen. Angaben in der Dokumentation und/oder in Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produktes beziehen, oder über verfügbares Zubehör sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklung beziehen können. Für Werbemittel, bzw. Prospekte des oder der Hersteller übernimmt SYMESTIC GMBH keine Gewähr.

9. Nutzungsrechte, Eigentumsrechte, Geheimhaltung

1. Nutzungsrechte

(a) Die SYMESTIC GMBH behält sich Eigentums-, Urheber- und gewerbliche Schutzrechte an den Arbeitsergebnissen, der Konzepterstellung, der Softwareplanung, insbesondere an Dokumentationen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor. Dies gilt insbesondere für die Rechte am Quellcode und für sämtliche Entwicklungsunterlagen.

(b) An den im Rahmen dieser Vereinbarung zu liefernden Softwareprogrammen bestehen Schutzrechte der SYMESTIC GMBH und/oder von Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die SYMESTIC GMBH entsprechende Nutzungs- und Vertriebsrechte. Der AG erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die von der SYMESTIC GMBH überlassenen Programme nebst Programmunterlagen in Verbindung mit einem bestimmten, in der Auftragsbestätigung näher bezeichneten, von der SYMESTIC GMBH oder von einem von der SYMESTIC GMBH ausdrücklich genehmigten anderen Lieferanten gekauften oder gemieteten Computersystem (Systemeinheit, nebst angeschlossenen Geräten), nachfolgend „System“ genannt, selbst zu nutzen. Eine weitergehende Verwertung, insbesondere eine Mehrfachnutzung, oder eine Nutzung in Verbindung mit einer vom AG hinsichtlich der Anzahl der angeschlossenen Geräte oder der Speicherkapazitäten vorgenommenen Veränderung oder Erweiterung des Systems bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der SYMESTIC GMBH. Unter der Voraussetzung, dass der AG die infolge der Änderung anfallenden zusätzlichen Lizenzgebühren zahlt, wird die SYMESTIC GMBH ihre Zustimmung nur aus wichtigen Gründen versagen.

Für Programme, die die SYMESTIC GMBH in Lizenz von anderen Herstellern übernimmt und dem AG überlässt, gelten die Bedingungen des Lizenzgebers uneingeschränkt weiter. Diese sind den Kunden bekannt und wurden diesem ausgehändigt.

2. Eigentumsrechte

Die für Testzwecke mitgelieferten Gegenstände (Hardware, Software, Dokumentationen und sonstige Informationen) bleiben Eigentum der SYMESTIC GMBH.

3. Geheimhaltung

Die SYMESTIC GMBH und der AG verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Rechnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

10. Haftungsbeschränkung

  1. Eine Haftung der SYMESTIC GMBH – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden
    (a) Durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurde oder
    (b) Auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatzes der SYMESTIC GMBH zurückzuführen ist
  2. Haftet die SYMESTIC GMBH gemäß Ziff. 1a für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die SYMESTIC GMBH bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
  3. Die Haftungsbeschränkung gem. Ziff. 2 tritt in gleicher Weise ein für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten der SYMESTIC GMBH verursacht werden, welche nicht zu deren Organen oder leitenden Angestellten gehören.
  4. In Fällen der Ziff. 2 und 3 haftet die SYMESTIC GMBH nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, soweit vertraglich vereinbart.
  5. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet die SYMESTIC GMBH ebenfalls nur in dem aus Ziff. 1 - 4 ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorge und Maßnahmen des AGs, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
  6. Die Haftungsbeschränkungen gem. Ziff. 1 – 5 gelten sinngemäß auch zu Gunsten der Mitarbeiter und Beauftragten der SYMESTIC GMBH.
  7. Eine eventuelle Haftung der SYMESTIC GMBH für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
  8. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung ist begrenzt auf den aktuellen Höchstbetrag der Haftpflichtversicherung der SYMESTIC GMBH. Die Versicherungssumme wird dem AG auf Wunsch mitgeteilt.
  9. Für Störungen auf Telekommunikationsverbindungen, für Störungen auf Leitungswegen innerhalb des Internet, bei höherer Gewalt, bei anderweitigen technischen Defekten, die nicht auf Verschulden von SYMESTIC GMBH beruhen, und/oder bei Störungen aufgrund des Verschuldens Dritter oder des Kunden selbst wird vom SYMESTIC GMBH keine Haftung übernommen.
  10. Für Schäden, die entstehen, wenn der Kunde Passwörter oder Benutzerkennungen an Nichtberechtigte weitergibt, übernimmt SYMESTIC GMBH keine Haftung, behält sich allerdings eigene Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.

 

11. Rechte zur Datenverarbeitung, Datensicherung

  1. SYMESTIC GMBH hält sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
  2. Wenn und soweit der AG auf von SYMESTIC GMBH technisch verantworteten IT-Systemen personenbezogene Daten Dritter verarbeitet, ist eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung abzuschließen.

 

12. Schlussbestimmungen

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der SYMESTIC GMBH und dem AG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand für die gesamten Rechtsbeziehungen der SYMESTIC GMBH und dem AG ist das für den Sitz der SYMESTIC GMBH zuständige ordentliche Gericht.

Der AG kann Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der SYMESTIC GMBH nur mit schriftlicher Einwilligung der SYMESTIC GMBH an Dritte abtreten.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen der SYMESTIC GMBH und dem AG unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt.

 

Stand: 01.01.2020

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